In der Schlussverhandlung am 7. März 2023 wurde ich vollumfänglich freigesprochen. Nach Ablauf einer Woche ist das Urteil nunmehr rechtsgültig und unwiderrufbar. Das Protokoll zum Freispruch ist auf dieser Webseite freigeschaltet.
Der Richter begründete den Freispruch vor allem damit, dass von der Staatsanwaltschaft nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden kann, wer wann und wo mit meinem dienstlichen Mobiltelefon auf welche Inhalte in Internetseiten zugegriffen hat. Er hielt ausdrücklich fest, dass
Das Gutachten des IT-Sachverständigen und dessen Feststellungen haben dabei eine wichtige Rolle gespielt und werden auchnoch interessante Sachverhalte aufdecken.
Zu den Einzelheiten:
Im Dezember 2019 beantragte ich die Erstellung eines IT-forensischen Gutachtens, nachdem ich mit den angeblichen strafrechtsrelevanten Lichtbildern auf einem beschlagnahmten Datenträger konfrontiert wurde, deren Vorhandensein nicht nachvollziehbar war.
Diesem Antrag auf Erstellung eine Gutachtens wurde jahrelang nicht stattgegeben. Heute wissen wir, dass die staatlichen Behörden befürchteten, ihre Manipulationen würden dadurch aufgedeckt – was ja letztendlich auch so geschehen ist!
Nachdem aber ein erstes Fehlurteil gegen mich im Sommer 2021 durch das Obergericht aufgehoben werden musste, war das Landgericht endlich gezwungen, ein IT-forensisches Gutachten einzuholen.
Ein erster Auftrag zu einem Gutachten (GA) wurde im Sommer 2021 an den Sachverständigen Marcel Sch., Erftstadt, Deutschland, erteilt. Da nach einem Jahr (!) das Gutachten nicht erbracht werden konnte, wurde das Auftrag dem Gutachter im Sommer 2022 wieder entzogen.
Schauen wir uns dafür das Protokoll an, welches aus dem Berichts des Landgericht Vaduz zum Entzug des Auftrags rekonstruieren lässt:
24.06.2021 Anfrage an den Sachverständigen (SV) Marcel Sch., Erftstadt um Erstellung eines IT-forensichen Gutachtens
25.06.2021 SV antwortet positiv und fragt nach Abrechnungsmodalitäten
28.06.2021 SV wird über Vergütung informiert und erhält die offizielle Bestellung zur Erstellung des Gutachtens
28.06.2021 Zustellung der Bestellung über Amtsgericht Bühl wird verweigert!
26.07.2021 Landgericht Vaduz versucht per Mail (!) beim SV zu erfragen, ob das Erstellungsgesuch eingegangen ist -
keine Antwort des SV
05.11.2021 Wieder wird per Mail (nicht Einschreiben!) beim SV um Mitteilung ersucht – keine Antwort des SV
26.11.2021 Wieder wird nur per Mail um Erkundigung ersucht -
keine Antwort des SV
21.12.2021 Wieder wird der SV per Mail aufgefordert, wann "mit der Erledigung"
des GA gerechnet werden kann – keine Antwort des SV
09.01.2022 Der SV Sch. teilt mit, dass er das Gutachten bis 28.02.2022 dem LG Vaduz vorlegt
28.02.2022 Es liegt noch kein GA vor!
09.03.2022 Das LG Vaduz fordert den SV auf, bis wann mit der Erledigung des Gutachten zu rechnen ist
(d.h., die Frist 28.02.2022 wurde nicht eingehalten aber es erfolgten keine Sanktionen!)
03.05.2022 Das LG Vadut fordert den SV auf, das GA bis zum 15.05.2022 vorzulegen,
ansonsten wird ihm der Auftrag entzogen
15.05.2022 Es liegt immer noch kein Gutachten liegt vor!
21.06.2022 Dem SV Marcel Sch. wird der Auftrag entzogen!
Es findet keine weitere Kommunikation zwischen GA und LG Vaduz mehr statt.
Liebe Gläubige!
Was ist hier passiert? Wieso wird ein Gutachten nicht angefertigt? Welche Bedenken hatte der Sachverständige in Deutschland, das Gutachten nicht fertigzustellen, obwohl er bereits mit der Begutachtung begonnen hatte, wie seine Nachricht vom Januar 2022 zeigt?
Die Antwort hierauf muss als erschütternd für das liechtensteinische Justizsystem angesehen werden:
Nachdem der IT-Sachverständige wohl erkannt hatte, mit welchen Manipulationen die liechtensteinischen Behörden gearbeitet hatten, brach er sämtliche Kommunikation mit dem Landgericht und den liechtensteinischen Ämtern ab, um nicht selbst in Deutschland wegen Beihilfe zum Straftatbestand des § 263 StGB „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ belangt zu werden.
Liebe Gläubige! Liebe Freunde unserer liechtensteinischen Kirche!
Gottseidank konnte letztendlich ein Gutachten durch Sachverständige der Firma FastDetect, München erstellt werden und uns im Januar 2023 – im vierten Jahr (!) nach unserer Beantragung – angefertigt werden. (Leider kann das Gutachten aufgrund Urheberrechte und geheimer Auswertungsverfahren nicht vollständig angezeigt und zum Herunterladen auf dieser Webseite angeboten werden.)
Ein Beweis für die Annahme eines IT-Angriffs ergibt sich daraus, das sich eine Videosequenz, die zwar strafrechtlich keinerlei Relevanz für die Anschuldigungen hat, aber trotzdem im Verfahren als Indiz gegen mich verwendet wurde, unter folgender Ordneradresse abgelegt war: „USERDAT (ExtX)/Root / data / com.hatsapp/ database/ msgstore.db/“ (GA Seite 6)
Jeder auch nur halbwegs mit IT-Forensik betrauter Techniker sieht sofort, dass es sich um einen Ordner handelt, in dem Anhänge von empfangenen WhatsApp-Nachrichten gespeichert werden.
Die Begebenheit wird vielen Computer- oder Smartphone- Nutzern nicht unbekannt sein: Man empfängt auf seinen sozialen Medium, welches auf dem IT-Gerät installiert ist (bspw. Facebook, Instagramm oder wie hier eben WhatsApp) oder auch in seinem e-Mail-Postfach eine Nachricht mit einem Anhang: Bei WhatsApp erscheint der Anhang, hier ein Video erst unscharf und man kann nicht auf den Inhalt schliessen. Durch ein Drücken auf das unscharfe Bild, wird der Anhang heruntergeladen und man kann sich diesen anschauen. Empört über den Inhalt den man jetzt zu Gesicht bekommt, wird die Nachricht sofort gelöscht. Was aber eher unbekannt ist: der Anhang der gelöschten Nachricht wird nicht mitgelöscht, sondern verbleibt in dem oben genannten Systemordner!
Höchst bedeutsam in diesem Fall ist, dass die Datei von dort weder an einen anderen Speicherort (z.B. persönlicher Ordner) bewegt, kopiert oder jemals nach dem Herunterladen aufgerufen wurde!
Wer will einen Priester durch die Zusendung solcher Anhänge WhatsApp-Nachrichten diskreditieren!
Liebe Gläubige!
Der eigentliche Skandal in diesem Verfahren ist uns allen offensichtlich: Anstatt zu ermitteln, von wem diese Nachricht mit Anhang gesendet wurde, verwenden die Behörden im Verfahren die Datei, um den Angeklagten damit zu belasten.
Eine komplette Verdrehung der Tatsachen und man reibt sich verwundert die Augen über die hetzerische Energie, die wieder einmal gegen Christus, seine Kirche und deren Vertreter aufgewendet wurde!
Eine weitere Erkenntnis des Gutachtens ist, dass „keine […] relevanten Darstellungen oder Darstellungen mit pornographischen Inhalten, insbesondere keine mit pornographischen Inhalten Minderjähriger festgestellt [wurden]“ (GA Seite 6).
Wie konnte es dann aber sein, dass mir dutzende Seiten von Lichtbildern mit pornographischen Inhalten vorgelegt wurden?
Bei diesen Lichtbildern handelt es sich um Inhalte von Webseiten, die über den Browser (hier Android) lediglich aufgerufen wurden. Wichtig ist hier die Aussage: „Zum aktuellen Zeitpunkt kann keine Aussage zum einstdargestellten Inhalt der jeweiligen Webseite gemacht werden, da die Inhalte der Webseite sich verändern können.“ (GA Seite 8)
Im Klartext: Die Lichtbildern mit den despektierlichen Inhalten wurden im Dezember 2019, mehrere Wochen nach der Beschlagnahme des Smartphone durch einen Angestellten der Landespolizei aufgerufen. Diese Fotos befinden sich in dieser Art lediglich auf einem Speicherplatz eines Computers in der Landespolizeistelle, aber nicht auf dem untersuchten Smartphone, was der IT-Forensiker der Landespolizei ja auch schon in der Schlussverhandlung eingestanden hatte (siehe Protokoll der Schlussverhandlung auf dieser Webseite!).
In meinem Land läge damit ein Verstoss gegen §263 StGB vor, der Vortäuschung falscher Tatsachen:
„Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen werden.“
Dieser Verstoss ist vor allem fatal, weil nicht nur den am Verfahren beteiligten Personen, sondern auch unbeteiligten Dritten Zugang zu den Verfahrensakten gewährt wurde, und diese annehmen mussten, es handle sich um physisch auf dem Datenträger gespeicherte Bilder. Mehrmals wurde von uns auf diesen Sachverhalt hingewiesen, und ein Antrag auf Sperrung der Verfahrensakten gestellt. Allerdings macht das Verhalten der Verantwortlichen des liechtensteinischen Justizsystems hier eher den Anschein, dass man bewusst möglichst vielen Unbeteiligten den Zugang zu diesen – nicht physisch vorhandenen aber kompromittierenden – Bildern erlauben wollte. Wir sind erstaunt, dass am Ende nicht noch der FC Vaduz oder der Triesenberger Trachtenverein Zugang zu solch sensiblen, personenbezogenen und von juristischen Laien nicht interpretierbaren Daten gewährt wurde.
Der Gutachter von FastDetect beschreibt dieses Verhalten in entlarvender Weise wie folgt: „Die Vorgehensweise […] durch die liechtensteinische Landespolizei ist nachvollziehbar, jedoch entspricht die Art der Beweissicherung der Webseiteninhalte am […]. Dezember 2019 nach Einschätzung des Sachverständigen nicht einer gerichtsfesten Dokumentation zum Beweis, dass ein Aufruf pornographischer Darstellungen Minderjähriger durch den Beschuldigten stattgefunden hat.“ (GA Seite 15)
Das ist mehr, als ein neutraler Sachverständiger, der zudem von unseren Gegnern beauftragt wurde, zu sagen in der Lage ist! Ein Ausweis des Versagens und ein Beweis der Bösartigkeit, mit der gegen Jesus Christus, seine Diener und seine gesamte Kirche vorgegangen wird.
(Fortsetzung folgt!)
Ich danke allen Gläubigen, die mir in dieser Zeit durch Gebet und finanzieller Zuwendung zur Seite standen und auch weiterhin zur Christus und seiner Kirche stehen werden.
Gemeinsam dürfen wir nun auf ein baldiges Ende dieses aufreibenden und für einen Rechtsstaat äusserst ungewöhnlichen Verfahrens hoffen.
Ihr Pfarrer
Thomas Jäger
Der Gerichtssachverständige hat sich mit der Auswertung der Landespolizei des Webseitenverlaufs des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 auseinandergesetzt. Nach seiner Erkenntnis weisst der durch die Liechtensteinische Landespolizei ausgewertete Webseitenverlauf keine Angaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Webseitenaufrufe auf.
Dies ist ungewöhnlich, da es bei Samsung Mobiltelefonen und dessen Webbrowser i.d.R. dem Auswertungsprogramm UFED von Cellebrite möglich ist, einen Aufrufzeitpunkt bzw. bei den abgesetzten Suchen. den Zeitpunkt der Suche anzugeben. Eventuell lag in der verwendeten Programmversion ein Fehler vor.
Mithin besteht die Möglichkeit, dass das Auswertungswerkzeug in einer neueren Version eventuell die Aufrufzeitpunkte anzeigen kann. Ohne diese Angaben ist es in jedem Fall nicht möglich abzuleiten, ob sich der Nutzer nachhaltig über einen längeren Zeitraum auf den entsprechenden Webseiten bewegt hat, oder ob er alle Webseiten in einer einzigen Nutzersitzung in relativ kurzer Zeit besucht hat.
Es ist also bereits für den Gerichtssachverständigen nicht möglich aufgrund dieser Auswertung der Landespolizei festzustellen, wann sich eine bestimmte Person auf welcher Webseite befunden hat.
Nach Rechtsansicht des Beschuldigten ist es daher unumgänglich, dass ein unabhängiger Sachverständiger, welcher dieses elektronische Programm der Landespolizei untersucht, feststellt, ob ein Fehler des Programmes vorliegt oder unter Umständen auch ein Bedienfehler, damit strafrechtlich unzweifelhaft festgestellt werden kann, ob diese Auswertung der Landespolizei korrekt war.
Beauftragt für das IT-forensiche Gutachten wurde eine renommierte deutsche IT-Firma aus München.
Für die grossherzigen Zuwendungen
möchte ich allen Wohltätern danken
und Vergelt´s Gott wünschen!
Ihr Pfarrer Thomas Jäger
Pfr. Thomas Jäger
IBAN: DE64 5739 1800 0020 7701 04
BIC: GENODE51WW1
Unbefristetes Berufsausübungsverbot als Religionslehrer in Liechtenstein
Nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel muss sich nun Pfarrer Thomas Jäger an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden. Es ist leider unumgänglich, die Entscheidung der liechtensteinischen Regierung von einer Gerichtsinstanz außerhalb von Liechtenstein überprüfen zu lassen.
Obwohl mehrfach vorgebracht und beantragt, wurde von liechtensteinischen staatlichen Einrichtungen die Einhaltung konkreter rechtstaatlicher Grundsätze weiter verweigert und das unverhältnismässige unbefristetes Berufsausübungsverbot in Bezug auf seine Lehrtätigkeit als Religionslehrer weiter aufrechterhalten. Dies, obwohl die Rechtslage in Liechtenstein hierzu eindeutig wäre und den Erlass eines unbefristeten Berufsausübungsverbots als Religionslehrer nicht zulässt.
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210520_OTS0196
Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger aufgehoben
Dornbirn (OTS) - Am 25.08.2020 wurde in Liechtenstein gegen Pfarrer Thomas Jäger in seiner Abwesenheit ein Urteil gefällt. Er soll wissentlich über das Internet auf pornografische Darstellungen Minderjähriger zugegriffen haben. Pfarrer Jäger kann bis heute nicht nachvollziehen, warum ihm ein solcher Vorwurf gemacht wird. Nach mehr als sechs Monaten wurde nun das Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger wegen schwerster inhaltlicher und formeller Mängel (Nichtigkeit des Verfahrens) vom Obergericht in Vaduz/Liechtenstein aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Um zur Wahrheitsfindung beizutragen, musste er selbst auf eigene Kosten einen Sachverständigen für IT-Technik beauftragen, weil das Erstgericht in Liechtenstein sich weigerte, einen solchen beizuziehen, um nachzuweisen, wer und wann auf welche Webseiten zugegriffen hat. Doch auch diese Stellungnahme des erfahrenen Sachverständigen (siehe Gutachten) zugunsten Pfarrer Jägers hatte beim Erstgericht in Vaduz kein Gehör gefunden.
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