Liebe Gläubige unseres Erzbistums Vaduz, liebe Besucher
(Hl. Augustinus) - Zur Berufungsverhandlung am 4./5. Dezember 2025 vor dem Landgericht Koblenz
Das Landgericht Koblenz forderte im Juni weitere Teile des Aktes aus dem Fürstentum Liechtenstein an. Dies bedeutet, die Gesamtaktenlage lag dem Amtsgericht Montabaur zum Zeitpunkt der Verhandlung und des Urteils im März diesen Jahres überhaupt nicht vor! Also ein klarer Fall für eine Revision!
Jedoch: Wir werden von unserer Seite keinen Antrag auf Revision, d.h. auf Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Montabaur stellen. Warum nicht?
NIEMALS hätte ein derartiger internationaler, von eminenten diplomatischen Problemen geführter Prozeß vor einem Schöffengericht in Montabaur im Westerwald verhandelt werden dürfen. Das Urteil ist vom Richter aus gesehen ein rein taktisches Urteil - weswegen er auch flehentlich darum gebettelt hat, daß der Angeklagte in Berufung und nicht in die Revision gehen möge!
Das ist geschehen und zudem wurde durch jurawatch e.V. Anzeige wegen schwerer strafrechtlicher Verfehlungen der leitenden Ermittler und zuständigen Justizbehörde eingereicht:
Auf Grundlage des Protokolls der Verhandlung in Sache Pfarrer Thomas Jäger vom 26. März 2025 vor dem Amtsgericht Montabaur, besteht die Möglichkeit schwerwiegender Ermittlungsfehler/-mängel durch die leitende Ermittlerin Frau Kriminalkommissarin W. (im folgenden LE) und/oder den Einsatzleiter (Artikel 19 PolDOV) der liechtensteinischen Landespolizei und die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß StPO zu Lasten von Pfarrer Thomas Jäger und des liechtensteinischen Staates. Diese Ermittlungsfehler/-mängel könnten zur Folge gehabt haben, dass gegenüber Thomas Jäger jahrelang fehlerhaft ermittelt und Gerichtsverfahren geführt wurden und der liechtensteinische Staat mit tausenden von Franken an sinnlos verschleudertem Geld (Steuergeld) geschadet wurde, weil Grundsätze ordentlicher Polizeiarbeit nicht beachtet worden sind bzw. die Aufsicht bzw. Anleitung der Landespolizei durch die Staatsanwaltschaft mangel- bzw. lückenhaft war.
1.
LE sagte in der Verhandlung aus: „Die Vernehmung [des angeblichen Opfers] war am 25.10.2019 um 16.00 Uhr. Die Tat soll am Vortag passiert sein.“In der Aussage des angeblichen Opfers wurde sowohl der Tatort, ein „Entspannungsraum“ im Pfarrhaus Ruggell sowie Tatwerkzeuge, eine „Massageliege“ und eine Bürste erwähnt.
Im Anschuss an diese Aussage hätte sofort gemäß Artikel 92 Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) ohne Verzug und nach § 92 StPO eine Sicherung der Spuren mittels einer Hausdurchsuchung erfolgen müssen. Spuren der Tat hätten festgestellt werden müssen und wären soweit zu sichern und alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um eine Vernichtung oder den Untergang zu verhindern und sicherzustellen, dass Spuren nicht unbrauchbar werden. Für den Fall, dass eine Weisung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes (Artikel 20 PolG) vorlag, durch welche diese Spurensicherung aufgeschoben worden wäre, so hätte die Landespolizei ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Spurensicherung essentielle Voraussetzung für spätere Ermittlungen sind und es sowohl zu Nachteilen für die Ermittlungen als auch für den Beschuldigten durch eine aufgeschobene Spurensuche kommen könne. In jedem Fall ist es sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht als bekannt vorauszusetzen, dass verspätetet/aufgeschobene Spurensicherung zu Verlust von Beweisen führen kann und dies sowohl zu Lasten der Strafverfolgung als auch der Rechte des Beschuldigten gehen kann (§ 3 StPO: „Alle in dem Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen“).
Gemäß § 11 und 21a und 95 StPO iVm Artikel 86 PolDOV bzw. Artikel 75 LandesverwaltungspflegeG hätte auch ein Protokoll der Hausdurchsuchung (teilnehmende Ermittler, Uhrzeit, etc.) im Akt eingefügt worden sein müssen.
Die Wohnungsdurchsuchung fand aber erst am 12. November 2019 statt – also 18 Tage nach der angeblichen Tathandlung – alles andere als zeitnah bei einem angeblichen sexuellen Missbrauch!
2.
Desweiteren sagte die LE aus: „Der P. habe ein Büchlein bekommen.“
Hier wird Bezug genommen auf den Zeugen P., der ebenfalls an der Ministrantenstunde teilnahm und wichtige Aussagen hätte tätigen können, wie, daß er sich das Büchlein (zur Ministrantenausbildung) selbst genommen hat und es nicht vom Pfarrer übergeben wurde, wie dies in dem Regierungsbescheid für das europaweit ausgesprochene Berufsausübungsverbot LNR 2020-328 BNR 2020/370 Absatz 17 vom 17. März 2020 suggeriert wurde. P. wurde gemäß Aktenlage allerdings nie als Zeuge vernommen, womit eine ergebnisoffene Ermittlung – insbesondere auch zur Entlastung des Beschuldigten – wie diese in § 3 StPO vorgesehen ist, wäre bezweifelt werden kann!
3.
Es folgt im Verhandlungsprotokoll die Aussage der LE: „Bis heute war mir nicht bekannt, daß sie auf dem Leibchen massiert worden sei.“
Hier spielt es auch keine Rolle, ob die „Massage“ auf der Haut oder der Kleidung stattfand. Die Bürste, die sichergestellt wurde, hätte auf alle Fälle laborforensisch auf DNA oder Faserspuren untersucht werden müssen. Ein entsprechendes Untersuchungsergebnis müsste im Akt gemäß § 11 StPO iVm Artikel 92 PolDOV iVm § 3 StPO iVm Artikel 75 LandesverwaltungspflegeG iVm Artikel 6 EMRK vorschriftmäßig vorliegen müssen.
Später liest man in der Aussage der LE: „Ich bin mir nicht sicher, ob es auf Metallfüßen stand. […] Für uns aber war das metallische ausschlaggebend.“ Wenn hier eben jenes „metallische“ ausschlaggebend gewesen wäre, hätte unumgänglich laut § 92 PolDOV eine Sicherung der auf diesem Objekt befindlichen Spuren durchgeführt werden müssen, welche nicht erfolgte (der liechtensteinischen Polizei steht und stand es offen, nach Artikel 2 Abs. 4 der PolDOV im Bedarfsfall ausländische wissenschaftliche, insbesondere rechtsmedizinische Dienste zu Hilfe ziehen, wenn die eigenen Fähigkeiten nicht ausreichen).
4.
Grundsätzlich ist nach Artikel 62 PolDOV jeder Polizeibeamte zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Wird der Beamte für eine Tätigkeit eingesetzt, für welche er keine ausreichenden Kenntnisse hat, muss er dies seinem Vorgesetzten mitteilen, da im anderen Fall eine Staatshaftung eintreten kann (siehe auch Artikel 15, 30i und 35r PolG iVm Artikel 166 LandesverwaltungspflegeG).
LE sagte vor dem Amtsgericht Montabaur aus: „Eine spezielle Schulung über die genaue Vornahme der Vernehmung habe ich nicht erhalten“. Sie hätte also in Kenntnis ihrer eigenen fachlichen Eignung, eine solche nicht durchführen dürfen. Schon gar nicht in Bezug auf die Vernehmung von Kindern oder im Rahmen von angeblichen Sexualdelikten, die ein ganz besonders hohes Maß an Feingefühl und langjährige Kenntnis für Vernehmungen voraussetzen. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft hätte für entsprechende Experten für die Vernehmung zu sorgen gehabt und hatte in diesem Fall die Aufsichtspflicht über die Ermittlungen der Landespolizei. In jedem Fall hätte eine ungeübte, voreingenommene oder für die spezielle Dienstausübung nicht geschulte oder geeignete Polizeibeamtin diesen Auftrag von sich aus ablehnen müssen. Notfalls hätte auch z.B. im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 6 PolG bei der schweizerischen Bundes- oder Kantonspolizei um Amtshilfe angesucht werden können, wenn die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermochte.
5.
Mit der Aussage der LE „Ich habe noch eine Zeichnung der Bürste von L. in den Akten…“ könnte es sich um eine rechtswidrige Unterdrückung von Beweismitteln gemäß § 295 StGB handeln. Während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren wurde diese Zeichnung von der LE vor der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit zurückgehalten, woran auch die fehlerhafte bzw. nicht durchgeführte Folierung des Gesamtakts entgegen den Vorschriften Artikel 6 EMRK beitragen konnte. Denn jeder in einem Strafverfahren Verdächtigte oder Beschuldigte hat ein Recht auf ein faires Verfahren, das ausschließlich dadurch gewährleistet werden kann, wenn die Akten fälschungs- und manipulationssicher geführt werden. Und zwar unabhängig davon, ob diese physisch oder elektronisch geführt werden (Artikel 1 Abs. 2 Aktenverwaltungsverordnung). Zudem hat die Landespolizei nach Artikel 7a PolDOV iVm Artikel 2 und 4 ff. Aktenverwaltungsverordnung den Akt physisch, transparent und nachvollziehbar zu führen.
Damit diesem Treiben des liechtensteinischen Justizapparats ein für alle mal ein Ende gesetzt werden kann, benötigen wir die Hilfe der Bürger des Fürstentums, die ebenfalls schon ihre "Erfahrungen" mit dem dortigen Justizsystem gemacht haben. Übersenden Sie unserem Juristenteam diese, damit wir erstmals vor einem deutschen Gericht die mangelnde Rechtsstaatlichkeit Liechtensteins darlegen können:
Entweder an die Kanzlei von Dr. Schäfer
oder an Herrn Neumann von Jurawatch e.V.
Senden Sie den Link meiner Webseite auch an alle Menschen, die uns hierin unterstützen können.
Unser Ziel, aus dem Fürstentum endlich einen Rechtsstaat zu machen, setzt bekannte Punkte voraus:
- Ernennung von Richtern aus dem deutschsprachigen Ausland, die keine familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zum FL haben (analog wie im Fürstentum Monaco);
- Polizeilische und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Strafrechtssachen (Treuhänder- und Stiftungsplänkeleien sind damit nicht gemeint) werden durch schweizerische oder österreichische Behörden durchgeführt (analog dem Kleinstaat San Marino);
- Staatsanwälte werden vom Volk gewählt (analog den Vereinigten Staaten von Amerika) und die Politik ist der Staatanwaltschaft nicht mehr weisungesbefugt.
Liebe Gläubige unseres Erzbistums
Liebe Gläubige! Liebe Freunde unserer liechtensteinischen Kirche!
Gottseidank konnte letztendlich ein Gutachten durch Sachverständige der Firma FastDetect, München erstellt werden und uns im Januar 2023 – im vierten Jahr (!) nach unserer Beantragung – angefertigt werden. (Leider kann das Gutachten aufgrund Urheberrechte und geheimer Auswertungsverfahren nicht vollständig angezeigt und zum Herunterladen auf dieser Webseite angeboten werden.)
Ein Beweis für die Annahme eines IT-Angriffs ergibt sich daraus, das sich eine Videosequenz, die zwar strafrechtlich keinerlei Relevanz für die Anschuldigungen hat, aber trotzdem im Verfahren als Indiz gegen mich verwendet wurde, unter folgender Ordneradresse abgelegt war: „USERDAT (ExtX)/Root / data / com.hatsapp/ database/ msgstore.db/“ (GA Seite 6)
Jeder auch nur halbwegs mit IT-Forensik betrauter Techniker sieht sofort, dass es sich um einen Ordner handelt, in dem Anhänge von empfangenen WhatsApp-Nachrichten gespeichert werden.
Die Begebenheit wird vielen Computer- oder Smartphone- Nutzern nicht unbekannt sein: Man empfängt auf seinen sozialen Medium, welches auf dem IT-Gerät installiert ist (bspw. Facebook, Instagramm oder wie hier eben WhatsApp) oder auch in seinem e-Mail-Postfach eine Nachricht mit einem Anhang: Bei WhatsApp erscheint der Anhang, hier ein Video erst unscharf und man kann nicht auf den Inhalt schliessen. Durch ein Drücken auf das unscharfe Bild, wird der Anhang heruntergeladen und man kann sich diesen anschauen. Empört über den Inhalt den man jetzt zu Gesicht bekommt, wird die Nachricht sofort gelöscht. Was aber eher unbekannt ist: der Anhang der gelöschten Nachricht wird nicht mitgelöscht, sondern verbleibt in dem oben genannten Systemordner!
Höchst bedeutsam in diesem Fall ist, dass die Datei von dort weder an einen anderen Speicherort (z.B. persönlicher Ordner) bewegt, kopiert oder jemals nach dem Herunterladen aufgerufen wurde!
Wer will einen Priester durch die Zusendung solcher Anhänge WhatsApp-Nachrichten diskreditieren!
Liebe Gläubige!
Der eigentliche Skandal in diesem Verfahren ist uns allen offensichtlich: Anstatt zu ermitteln, von wem diese Nachricht mit Anhang gesendet wurde, verwenden die Behörden im Verfahren die Datei, um den Angeklagten damit zu belasten.
Eine komplette Verdrehung der Tatsachen und man reibt sich verwundert die Augen über die hetzerische Energie, die wieder einmal gegen Christus, seine Kirche und deren Vertreter aufgewendet wurde!
Doch damit nicht genug!
Eine weitere Erkenntnis des Gutachtens ist, dass „keine […] relevanten Darstellungen oder Darstellungen mit pornographischen Inhalten, insbesondere keine mit pornographischen Inhalten Minderjähriger festgestellt [wurden]“ (GA Seite 6).
Wie konnte es dann aber sein, dass mir dutzende Seiten von Lichtbildern mit pornographischen Inhalten vorgelegt wurden?
Bei diesen Lichtbildern handelt es sich um Inhalte von Webseiten, die über den Browser (hier Android) lediglich aufgerufen wurden. Wichtig ist hier die Aussage: „Zum aktuellen Zeitpunkt kann keine Aussage zum einstdargestellten Inhalt der jeweiligen Webseite gemacht werden, da die Inhalte der Webseite sich verändern können.“ (GA Seite 8)
Im Klartext: Die Lichtbildern mit den despektierlichen Inhalten wurden im Dezember 2019, mehrere Wochen nach der Beschlagnahme des Smartphone durch einen Angestellten der Landespolizei aufgerufen. Diese Fotos befinden sich in dieser Art lediglich auf einem Speicherplatz eines Computers in der Landespolizeistelle, aber nicht auf dem untersuchten Smartphone, was der IT-Forensiker der Landespolizei ja auch schon in der Schlussverhandlung eingestanden hatte (siehe Protokoll der Schlussverhandlung auf dieser Webseite!).
In meinem Land läge damit ein Verstoss gegen §263 StGB vor, der Vortäuschung falscher Tatsachen:
„Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen werden.“
Dieser Verstoss ist vor allem fatal, weil nicht nur den am Verfahren beteiligten Personen, sondern auch unbeteiligten Dritten Zugang zu den Verfahrensakten gewährt wurde, und diese annehmen mussten, es handle sich um physisch auf dem Datenträger gespeicherte Bilder. Mehrmals wurde von uns auf diesen Sachverhalt hingewiesen, und ein Antrag auf Sperrung der Verfahrensakten gestellt. Allerdings macht das Verhalten der Verantwortlichen des liechtensteinischen Justizsystems hier eher den Anschein, dass man bewusst möglichst vielen Unbeteiligten den Zugang zu diesen – nicht physisch vorhandenen aber kompromittierenden – Bildern erlauben wollte. Wir sind erstaunt, dass am Ende nicht noch der FC Vaduz oder der Triesenberger Trachtenverein Zugang zu solch sensiblen, personenbezogenen und von juristischen Laien nicht interpretierbaren Daten gewährt wurde.
Der Gutachter von FastDetect beschreibt dieses Verhalten in entlarvender Weise wie folgt: „Die Vorgehensweise […] durch die liechtensteinische Landespolizei ist nachvollziehbar, jedoch entspricht die Art der Beweissicherung der Webseiteninhalte am […]. Dezember 2019 nach Einschätzung des Sachverständigen nicht einer gerichtsfesten Dokumentation zum Beweis, dass ein Aufruf pornographischer Darstellungen Minderjähriger durch den Beschuldigten stattgefunden hat.“ (GA Seite 15)
Das ist mehr, als ein neutraler Sachverständiger, der zudem von unseren Gegnern beauftragt wurde, zu sagen in der Lage ist! Ein Ausweis des Versagens und ein Beweis der Bösartigkeit, mit der gegen Jesus Christus, seine Diener und seine gesamte Kirche vorgegangen wird.
Ich danke allen Gläubigen, die mir in dieser Zeit durch Gebet und finanzieller Zuwendung zur Seite standen und auch weiterhin zur Christus und seiner Kirche stehen werden.
Gemeinsam dürfen wir nun auf ein baldiges Ende dieses aufreibenden und für einen Rechtsstaat äusserst ungewöhnlichen Verfahrens hoffen.
Ihr Pfarrer
Thomas Jäger
Spenden per PayPal ab sofort wieder möglich!
Liebe Gläubige, liebe Besucher meiner Webseite,
die Sperrung meines PayPal-Kontos auf Betreiben der liechtensteinischen Justizbehörden hat einer Überprüfung nicht standhalten können.
Gescheitert ist damit der perfide Versuch des sogenannten Debankings, d.h. des Abschneidens von Ihren Unterstützungsgeldern im nunmehr fünf Jahre dauernden Kampf gegen das Unrecht und für Rechtstaatlichkeit im Fürstentum Liechtenstein!
Ein herzliches Vergelt´s Gott für Ihre Spende wünscht Ihnen
Ihr Pfarrer Thomas Jäger
Ihre Spende bitte an
Pfr. Thomas Jäger
IBAN: DE64 5739 1800 0020 7701 04
BIC: GENODE51WW1
Presse
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Pressemitteilung zur Verhandlungssache
Seit nunmehr über vier Jahren werde ich als katholischer Priester von der liechtensteinischen Justiz aufgrund unterschiedlichster Vorwürfe, darunter sogar – man kann es sich nicht ausdenken – Rassenhass (Verstoß gegen StGB § 283) terrorisiert.
Zu dem Prozess am 14. Dezember in Vaduz wurde ich nicht ordentlich geladen. Die Zustellung ist nicht korrekt erfolgt, da diese über den diplomatischen Weg über das Außenamt und die deutsche Botschaft in Bern hätte geführt werden.
Doch ist die mangelhafte Zustellung in diesem Verfahren nur ein Problem und ein weiterer Stein, der die unsägliche Vorgangsweise der Justiz in Liechtenstein charakterisiert. Viel deutlicher zeigt sich dies
- in der Anklageerhebung, wie diese erfolgte, obwohl das Verfahren gegen mich bereits im Februar 2020 rechtskräftig eingestellt wurde,
- wie mit meinem Antrag an den Fürsten bezüglich der Niederschlagung des Verfahrens umgegangen wird,
- wie eine Verhandlung anberaumt wird, ohne dass die Zeugnisfähigkeit des angeblichen Opfers sachverständig festgestellt wird (was eigentlich bei Minderjährigen Standard ist)
- wie Akten ohne jeden Manipulationsschutz geführt werden,
- nur teilweise die Akten aus den Vorverfahren beigezogen werden,
- wo DNA-Spurenauswertungsberichte und rechtsmedizinische Protokolle unbekannt verschollen sind (jedenfalls nicht in der aktuellen Strafakte enthalten sind).
In einem „normalen“, d.h. rechtsstaatlichen Verfahren in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wäre das Ergebnis rasch vorhersagbar, ja es hätte gar keine Anklageerhebung gegeben.
Doch leider ist es im Fürstentum nicht mehr garantiert, dass hier unter anderem nach dem uralten Strafrechtsgrundsatz „Ne bis in idem“ Recht gesprochen wird.
Die Argumentation des Obergerichtes bezüglich der Zulassung der Anklage ist rechtsstaatlich dermaßen falsch war, dass man sich jeder Jurist in und außerhalb Liechtensteins fremdschämen muss. Vom Staatsgerichtshof und dessen „neuer“ Rechtsprechung gar nicht zu sprechen.
Man kann davon ausgehen, dass das Verfahren auf Kurz oder Lang an die deutsche Staatsanwaltschaft übergeben wird, die bereits alle relevanten Akten für ein Vorprüfverfahren von der Justiz in Liechtenstein angefordert hat. Ich habe den deutschen Justizbehörden bereits uneingeschränkte Kooperation zugesagt, um auch die Verfehlungen der liechtensteinischen Gerichte und Behörden einer Instanz außerhalb deren Landesgrenzen zu offenbaren.